„Die Ansicht des Bundessozialgerichts, dass Poolärztinnen und -ärzte nicht automatisch selbstständig sind und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen, ist problematisch“, kritisiert ÄKWL-Präsident Dr. Hans-Albert Gehle. Poolärzte leisteten neben den Vertragsärzten mit ihren Notdiensten sowie den Notaufnahmen in den Krankenhäusern einen wesentlichen und wichtigen Beitrag in der Notfallversorgung.
In Westfalen-Lippe sind die Ärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung für die Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung zuständig. „Die umfassende Notfallversorgung geht nur gemeinsam“, betont Dr. Gehle. „Unser System hat sich bewährt und funktioniert. Es darf nicht an die Wand gefahren werden.“
In Baden-Württemberg und im Saarland haben die Kassenärztlichen Vereinigungen unmittelbar nach dem Urteil alle Poolärztinnen und Poolärzte vom Notfalldienst ausgeschlossen und mehrere Notfallpraxen geschlossen.
Deshalb seien sich Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe auch einig im Bemühen, ähnliche negative Auswirkungen des BSG-Urteils gar nicht erst aufkommen zu lassen. Den betroffenen Ärztinnen und Ärzten empfiehlt der westfälisch-lippische Kammerpräsident, zunächst abzuwarten. Der Notfalldienst mit Poolärztinnen und Poolärztinnen gehe in Westfalen-Lippe vorerst weiter.
„Dies ist erstmal eine beruhigende Nachricht für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen sowie auch für die Bevölkerung“, unterstreicht der Kammerpräsident. Aber vieles sei nach dem Urteil noch ungeklärt und müsse nun schnellstmöglich politisch gelöst werden, fordert Dr. Gehle. Sollte das Urteil nicht auf den Einzelfall beschränkt bleiben, sei der Gesetzgeber gefordert, schnell zu handeln und auch die Tätigkeit der Poolärzte von der Sozialversicherungspflicht frei zu stellen.