Vor Ablauf der befristeten Tätigkeit wurde er ab Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 wieder arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber bat ihn zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014. Der Kläger lehnte unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ab. Später erhielt er eine weitere Einladung zum 11. Februar 2014 mit dem Hinweis, er habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch diesen Termin nahm der Kläger nicht wahr, weshalb er eine Abmahnung erhielt. Gegen diese Abmahnung ging der Kläger erfolgreich vor.
Das BAG entschied, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden müsse. Die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers umfasse zwar die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, da der Arbeitnehmer während einer Erkrankung seiner Arbeitspflicht jedoch nicht nachkommen müsse, sei er nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängenden Nebenpflichten zu erfüllen.
Dem Arbeitgeber ist es allerdings nicht untersagt, mit dem Arbeitnehmer in Kontakt zu treten, um mit ihm die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Nur ausnahmsweise, wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage sei, müsse der Arbeitnehmer im Betrieb erscheinen. Solche Gründe hatte die beklagte Klinik hier allerdings nicht dargelegt.
Hinweis: Bei einem dauerhaft wegen Erkrankung arbeitsunfähigen Arbeitnehmer sollte ein Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement(BEM) durchführen. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung wäre dies auch Voraussetzung. Lehnt der Arbeitnehmer die Durchführung eines BEM ab, kann der Arbeitgeber ggf. auch ohne BEM kündigen. Von der Ablehnung eines BEM kann der Arbeitgeber jedoch nicht ausgehen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ein Personalgespräch ablehnt, ebenso wenig, wenn der Mitarbeiter ein BEM nicht dauerhaft abgelehnt hat, sondern es nur zur Zeit nicht für erforderlich hielt.