In dem zugrundliegenden Fall arbeitete der Oberarzt in einer gynäkologischen Abteilung. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wurde er von der Klinik aufgefordert einige OP-Berichte nachzuholen, die diese in einem Rechtsstreit mit einem Patienten dem Gericht vorlegen musste. Der Arzt lehnte dies mit der Begründung ab, das Diktiergerät sei in seiner Handhabung unverständlich und bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses sei er auch nie dazu aufgefordert worden. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er noch um Vorlage aller zu ergänzenden Krankenakten gebeten. Alle ihm vorgelegten Akten habe er dann auch bearbeitet. Von weiteren Akten wusste er nichts.
Der Oberarzt begründete weiter, dass er nach so langer Zeit sich auch nicht mehr an den Verlauf der OP´s erinnern könne und nichts verfälschen wolle. In der Klinik sei es zudem nicht möglich gewesen, OP-Berichte sofort zu erstellen, so dass nur kurze Protokolle gefertigt wurden. Der Operateur habe die Berichte später dann bei sich bietender Gelegenheit aus der Erinnerung diktiert. Falls dies unterblieben sei, sei der Bericht angefertigt worden, wenn dem Operateur die Krankenakte zufällig oder nach Rechnungstellung und Entlassung vorgelegt worden sei.
Das OVG ließ diese Argumente nicht gelten. Der Arzt sei seiner Pflicht zur ausführlichen und sorgfältigen Dokumentation nicht nachgekommen. Die Dokumentation diene der Sicherung der Therapie. Sie soll eine sachgerechte Weiterbehandlung des Patienten gewährleisten, indem sie jeden mit – und nachbehandelnden Arzt in die Lage versetzt, sich über durchgeführte Maßnahmen und die angewandte Therapie kundig zu machen. Daneben diene der OP-Bericht auch der Beweissicherung und der Rechenschaftslegung. Zeitlich müsse der Arzt den Bericht unmittelbar nach der Behandlung oder dem Eingriff dokumentieren, zumindest in dem Zeitraum, indem der Arzt sich noch an die Einzelheiten der Behandlung erinnere. Der Gynäkologe habe hier schuldhaft und grob fahrlässig gehandelt.
Das OVG stellt darauf ab, dass jeder Arzt selbst dafür verantwortlich sei zu dokumentieren. So wie dieser eine medizinisch indizierte Maßnahme nicht unterlassen dürfe, dürfe er die Dokumentation der Behandlung auch nicht verweigern.