Was bedeutet „geltend machen“? Der Anspruchssteller muss seine Ansprüche so deutlich bezeichnen, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Dementsprechend ist der Anspruchssteller grundsätzlich verpflichtet, bei der Geltendmachung zumindest die Höhe seiner Forderung so genau wie möglich zu beziffern. Weiterhin muss die Geltendmachung die Aufforderung der Abgeltung bzw. Zahlung enthalten. Eine bloße Mitteilung der Ansprüche reicht nicht aus.
Bislang war im nicht tariflichen Bereich für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ein original unterschriebenes Anschreiben erforderlich (Schriftform). Seit der ab dem 1. Oktober 2016 geltenden Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die eine strengere Form als die Textform für Erklärungen verlangt wird. Da prinzipiell auch (vorformulierte) Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle unterliegen, wirkt sich die Gesetzesänderung auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen aus. Nun genügt also auch die Geltendmachung in Textform per Fax oder E-Mail.
Hat man einen Anspruch erst einmal geltend gemacht und der Arbeitgeber lenkt nicht ein, bleiben bei tariflichen Ausschlussfristen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, den Anspruch letztlich arbeitsgerichtlich einklagen zu müssen. Es sei denn, es wurde eine o.g. „doppelte Ausschlussfrist“ vereinbart. Diese finden sich sehr häufig in individuellen ambulanten Arbeitsverträgen, z.B. in Praxen oder in Medizinischen Versorgungszentren. Hier sind die Ausschlussfristen nicht nur in den meisten Fällen mit nur drei Monaten deutlich kürzer als die tariflichen Ausschlussfristen. Es wird darüber hinaus häufig noch eine sog. doppelte Ausschlussfrist vereinbart, durch die der Arbeitnehmer gezwungen wird, binnen einer weiteren kurzen Frist seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Forderung ablehnt oder gar nicht reagiert.
Aufgrund von Ausschlussfristen können also Ansprüche aller Art, insbesondere natürlich Vergütungsansprüche, er¬satzlos verloren gehen. Ausschlussfristen sollen – da sie ja sowohl für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer gelten - der Rechtssicherheit dienen, indem klar bestimmt ist, bis zu welchem Zeitpunkt aus einem Arbeitsverhältnis noch Ansprüche hergeleitet werden können.
Als Fristbeginn für eine Ausschlussfrist ist im Zweifel der Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs anzusehen. Vergütungsansprüche sind fällig zu dem im Arbeits- oder Tarifvertrag genannten Termin (z.B. am 15. des Folgemonats). Ist nichts Näheres geregelt, ist der Vergütungsanspruch am Ersten des Folgemonats fällig.
Es gibt auch vereinzelt Ansprüche, die nicht von den Ausschlussfristen erfasst werden. Dabei handelt es sich z.B. um Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung, auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte oder Ansprüche auf Karenzentschädigung aus Wettbewerbsvereinbarungen. Im Zweifel gilt aber: Immer die Ausschlussfrist im Blick behalten, um Ansprüche nicht zu verlieren. Lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrem Landesverband beraten! Wir helfen Ihnen auch gerne individuell bei der Formulierung von entsprechenden Schreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen.