Das Gesetz schreibt im Grundsatz vor, dass die Wahl der freizustellenden Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden hat. Verhältniswahl bedeutet die Wahl zwischen mehreren unterschiedlichen Wahlvorschlägen. Dazu sind dann aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder mindestens zwei Wahllisten aufzustellen, unter denen dann die Entscheidung in Partnerwahl zu treffen ist. Unerheblich ist dabei, ob die vorausgegangene Betriebsratswahl als Mehrheitswahl oder Verhältniswahl stattgefunden hat. Die Listen müssen auch nicht einander entsprechen.
Bei der Verhältniswahl werden dann die zu vergebenden Mandate entsprechend dem Wahlergebnis unter den Listen entschieden. Das verhindert die Möglichkeit, dass eine Gruppierung im Betriebsrat, die über eine wenn auch nur ganz knappe Mehrheit verfügt, „durchwählt“. Die grundsätzliche Vorgabe der Verhältniswahl sichert somit den Minderheitenschutz auch bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder durch den Betriebsrat.
Die Durchführung einer Verhältniswahl hat auch den weiteren Vorteil, dass die Nachbesetzung ausgeschiedener, freigestellter Betriebsräte aus dem betreffenden Wahlvorschlag erfolgt. Der Widerruf der Freistellung kann zudem nur in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrates erfolgen.
Die Durchführung der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl hat also zwei entscheidende Vorteile, nämlich den Minderheitenschutz und den Bestandsschutz gewählter freigestellter Betriebsratsmitglieder.
Bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist also ganz entscheidend, ob von dem gesetzlich als Normalfall vorgeschriebenen Prinzip der Verhältniswahl Gebrauch gemacht wird. Mit der Aufstellung eines zweiten Wahlvorschlages muss die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden. Wird nämlich nur ein Wahlvorschlag gemacht, also eine einzige Liste aller sich um die Freistellung bewerbenden Betriebsratsmitglieder aufgestellt, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dann ist derjenige gewählt, der die meisten, zweitmeisten usw. Stimmen erhalten hat. Die einfache Stimmenmehrheit reicht dann aus und die Mehrheitsfraktion im Betriebsrat kann „durchwählen“.
In diesem Fall gibt es keinen Minderheitenschutz. Die Abwahl hinsichtlich der Freistellung ist dann auch mit einfacher Mehrheit möglich.
Da jede „Gruppierung“ innerhalb des Betriebsrates berechtigt ist, für die Freistellung einen eigenen Wahlvorschlag aufzustellen, hat man es selbst in der Hand, vor allem das „Durchwählen“ einer Mehrheitsfraktion zu verhindern.