Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten (ATA / OTA) arbeiten gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Fachkräften in den operativen und anästhesiologischen Bereichen von Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen und tragen wesentlich zur Gesundung der Patientinnen und Patienten bei.
Seit vielen Jahren hat Gesundheitsminister Laumann bundeseinheitliche Regelungen der bereits etablierten Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz gefordert und entsprechende Aktivitäten unterstützt.
„Mit dem ATA-OTA-Gesetz wurden nun endlich die Grundlagen für fundierte und attraktive Ausbildungen geschaffen. Es ist nunmehr notwendig, dass die Schulen und die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die gesetzlichen Vorgaben so umsetzen, dass die Ziele der Ausbildung auch erreicht werden“, so Laumann weiter.
„Bestehende Schulen können den vom Gesetz eingeräumten Übergangszeitraum bis zum Jahr 2028 nutzen, um die Vorgaben vollumfänglich umzusetzen. Wir werden als Land die Schulen dabei unterstützen, dass die Ausbildungen den hohen Anforderungen an die Berufe gerecht werden.“
Zum Hintergrund:
Seit Anfang der 1990er-Jahre bilden Krankenhäuser in der Operationstechnischen- und seit dem Jahr 2004 in der Anästhesietechnischen Assistenz nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft aus. In Nordrhein-Westfalen orientieren sich derzeit zehn ATA-Schulen und 29 OTA-Schulen an diesen Empfehlungen. Insgesamt gibt es in Nordrhein-Westfalen 40 ATA- und OTA-Schulen. Im Jahr 2021 waren rund 300 Ausbildungsplätze in der Anästhesietechnischen Assistenz und rund 1.000 Ausbildungsplätze in der Operationstechnischen Assistenz belegt.
Absolventinnen und Absolventen, die die Ausbildung entsprechend der Empfehlungen der DKG absolviert haben, erhalten nach Inkrafttreten des Gesetzes auf Antrag die staatliche Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses. Für alle andere Absolventinnen und Absolventen besteht die Möglichkeit, eine Nachprüfung abzulegen.
Ausbildungsstätten, die mit einem Krankenhaus verbunden sind, werden über den Fonds nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert. Dazu gehört auch die Ausbildungsvergütung. Eine Landesbeteiligung an den Kosten für Schulen, die nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind, ist entsprechend der rechtlichen Vorgaben derzeit nicht vorgesehen. Die 10 ATA-Schulen und 29-OTA-Schulen in Nordrhein-Westfalen sind mit Krankenhäusern verbunden