Keine Regelung gibt es insbesondere an den Kliniken in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, die sich in konfessioneller Trägerschaft befinden. Hier ist individueller Eigeninitiative gefragt. Die Kostenübernahme kann selbstverständlich auch einzelvertraglich mit dem jeweiligen Arbeitgeber vereinbart werden.
Dabei ist die Verhandlungsposition angestellte Ärztinnen und Ärzte günstig, denn niemand ist verpflichtet, sich für einen Arbeitgeber den elektronischen Heilberufsausweis anzuschaffen oder, sofern vorhanden, beruflich einzusetzen. Gegenüber dem Arbeitgeber kann diese Bereitschaft problemlos davon abhängig gemacht werden, dass dieser die Kostenübernahme zusichert.
Dabei ist zu beachten, dass eine solche Vereinbarung tunlichst schriftlich als Ergänzung zum Arbeitsvertrag abgefasst werden sollte. Ferner ist aus steuerlichen Gründen eine ausdrückliche Klarstellung notwendig, dass es sich bei dem elektronischen Heilberufsausweis um ein im Interesse des Krankenhauses angeschafftes Arbeitsmittel handelt.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Kostenübernahme als geldwerten Vorteil aufgefasst und der Einkommensteuerpflicht unterwirft. Soweit Fragen zu Einzelheiten einer solchen Vereinbarung bestehen, wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung des Landesverbandes (info@marburger-bund.net). Dort können Sie auch bestehende Vereinbarungen jederzeit überprüfen lassen.