• Gehälter der Ärztinnen und Ärzte steigen nahtlos um 4,0 v.H. zum 1. Januar 2025

    Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland, Westfalen und Lippe - Gehaltsrunde im TV-Ärzte-KF abgeschlossen!
    20.März 2025
    Von RA Dieter-Paul Neumann

    Die Ärztinnen und Ärzte in gut 100 diakonischen Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie in Teilen Hessens und des Saarlandes erhalten rückwirkend zum 1. Januar 2025 höhere Gehälter. Beschlossen wurde eine lineare Anhebung um 4,0 v.H. bei einer Laufzeit von 13 Monaten. Zudem wurde die Regelung über die Erhöhung des individuellen Stundenentgelts für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten ausgeweitet. Auch konnte eine Verbesserung für Teilzeitkräfte erreicht werden, die Bereitschaftsdienste leisten. Dies sieht die am 19. März 2025 in der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland, Westfalen und Lippe (ARK RWL) erzielte Einigung vor.

    Zur Erinnerung: Im kirchlichen Bereich werden keine Tarifverträge abgeschlossen, es gelten vielmehr unter Ausschluss des Streikrechts erzielte kirchliche Arbeitsrechtsregelungen. Diese werden in paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen erzielt. Für den Zuständigkeitsbereich der Landessynoden Rheinland, Westfalen und Lippe wird in der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK RWL) der BAT-KF verhandelt.

    Der BAT-KF beinhaltet in seiner Anlage 6 als arztspezifische Sonderregelung den TV-Ärzte-KF. Der TV-Ärzte-KF orientiert sich inhaltlich an der tariflichen Entwicklung des TV-Ärzte-BG-Kliniken, der als Referenztarif für den TV-Ärzte-KF fungiert. Auf Dienstnehmerseite vertreten hier Dr. med. Karlheinz Kurfess und der Marburger Bund-Rechtsanwalt Dieter-Paul Neumann die Interessen der Ärztinnen und Ärzte.

    Die Einigung im Einzelnen:

    • Lineare Steigerungen von insgesamt 4,0 v.H.  
      Die Gehälter steigen rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 linear um 4,0 v.H.. Die erhöhten Tabellenwerte werden wie üblich im TV-Ärzte-KF auf den nächsten vollen 5 Euro-Betrag aufgerundet. Die Laufzeit beträgt 13 Monate, endet also zum 31. Januar 2026.
       
    • Zeitliche Ausweitung der Erhöhung des individuellen Stundenentgelts
      Ab dem 1. Oktober 2025 wird der Zeitraum des um 5 v.H. erhöhten Stundenentgelts, welches bislang für alle Dienstformen in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr galt, ausgeweitet. Von Montag bis Freitag beginnt der Zeitraum für die Anwendung des erhöhten individuellen Stundenentgelts bereits um 19 Uhr. An Samstagen und Sonntagen ist die Regelung über das um 5 v.H. erhöhte individuelle Stundenentgelt künftig schon in der Zeit von 13 Uhr bis 6 Uhr anzuwenden.

      Damit ist es gelungen, das bereits mit der letzten Arbeitsrechtsregelung begonnene System des erhöhten Stundenentgelts als zusätzlichen Ausgleich für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten weiterzuentwickeln.

      Das erhöhte Stundenentgelt ist im TV-Ärzte-KF Grundlage der Berechnung des Entgelts sämtlicher Arbeitsformen inklusive etwaiger Zeitzuschläge, was eine deutliche Aufwertung der Arbeit am Abend sowie an Samstag- und Sonntagnachmittagen bedeutet.

      In dieser Hinsicht wirkt sich zudem aus, dass – bereits als Bestandteil der letzten Gehaltsrunde zum TV-Ärzte-KF – der Zuschlag für Vollarbeit an Samstagen (von 13:00 bis 21:00 Uhr) von 0,64 € pro Stunde auf 20 v.H. des (jetzt zusätzlich erhöhten) individuellen Stundenentgelts angehoben wurde.
       
    • Bereitschaftsdienstzuschläge für Teilzeitkräfte
      Mit dieser Neuregelung wird eine bestehende Unwucht bei der Bewertung von überzähligen Bereitschaftsdiensten von Teilzeitkräften beseitigt. Der TV-Ärzte-KF sieht vor, dass der Arbeitgeber von Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich monatlich vier Bereitschaftsdienste verlangen kann. Von Teilzeitkräften darf der Arbeitgeber dagegen weniger als vier Dienste verlangen, in Relation zum Beschäftigungsumfang.

      Oftmals halten sich die Arbeitgeber aber nicht hieran und es werden mehr als vier Dienste im Monat angeordnet, bzw. für Teilzeitkräfte mehr als die Dienstanzahl, die wegen der Teilzeit eigentlich nur verlangt werden kann.

      Jeder überzählige Bereitschaftsdienst, beginnend mit dem 5. Dienst eines Monats, wird nach dem TV-Ärzte-KF von seiner Arbeitszeitbewertung her um jeweils 10 v.H. erhöht. Diese Regelung ließ bislang außer Acht, dass Teilzeitkräfte nur zeitrelativ zum Beschäftigungsumfang an der „4-Dienste-Regelung“ teilnehmen. 

      Zum Beispiel konnten von einer Teilzeitkraft mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent max. zwei Bereitschaftsdienste im Monat verlangt werden. Trotzdem erhielt diese die höhere Bewertung eines überzähligen Bereitschaftsdienstes genauso wie die Vollzeitkraft erst ab einem eventuellen fünften Dienst desselben Monats. Der dritte und/oder vierte Bereitschaftsdienst dieses Monats wurde für die Teilzeitkraft nicht erhöht.

      Dies wird nun mit Wirkung zum 1. April 2025 geändert. Die erhöhte Arbeitszeitbewertung greift für Teilzeitkräfte bereits ab dem ersten überzähligen Bereitschaftsdienst, unter Berücksichtigung des jeweiligen Teilzeitfaktors.

    Aufgrund der kurzen Laufzeit gilt, nach der Gehaltsrunde ist vor der Gehaltsrunde. Die nächsten Anträge werden wir analog der Tarifforderungen des Marburger Bundes gegenüber den BG Kliniken bereits gegen Jahresende in die ARK RWL einbringen.