Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Weitergabe der privaten Mobilnummer an den Arbeitgeber eine ständige Bereitschaft des Arbeitnehmers darstellt, tätig zu werden; schließlich könne der Arbeitgeber den Mitarbeiter fast immer und überall erreichen. Das verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; außerdem könne der Beschäftigte nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen und sehe sich einem ständigen Rechtfertigungsdruck dem Arbeitgeber gegenüber.
Ein solcher „erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte“ sei in Einzelfällen hinnehmbar, wenn sich die Arbeit des Angestellten nicht anders sinnvoll organisieren ließe. In den vorliegenden Fällen sei das jedoch nicht so gewesen. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage - Abwägung von informationeller Selbstbestimmung mit einem entgegenstehenden berechtigten Interesse - bereits geklärt sei.
Das Urteil stellt klar, wann aus daten- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen mit der uneingeschränkten Erreichbarkeit Schluss sein muss. Einerseits müssen Arbeitnehmer aufpassen, dass sie nicht gesundheitlich und seelisch Schaden nehmen, wenn sie überall - auch im Urlaub - per privatem Handy erreichbar sein sollen.
Andererseits kann es unter Umständen auch für Notfälle sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Handynummer erreichen kann, um unter anderem seinen Fürsorgepflichten ihm gegenüber nachkommen zu können. Allerdings gehört hier auch ein gegenseitiges Vertrauen dazu, dass eine private Handynummer durch den Arbeitgeber nicht missbräuchlich verwendet wird.
Sie haben Fragen zu diesem Thema in Ihrem Arbeitsverhältnis oder zu einem anderen arbeitsrechtlichen Thema? Wir beraten Sie gerne - wenden Sie sich bitte einfach an unsere Rechtsabteilung: info@marburger-bund.net
Zum Autor:
RA Andreas Höffken ist Geschäftsführer des Marburger Bundes NRW/RLP und Leiter der MB-Rechtsabteilung