• Klare ärztliche Standpunkte

    Hauptversammlung Marburger Bund NRW-RLP
    30.Oktober 2017
    Köln
    mhe. Der Marburger Bund Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz hat auf seiner Hauptversammlung in Köln jüngst zahlreiche Beschlüsse gefasst. Neben dem Leitantrag zur Integrativen Notfallversorgung fassten die über 150 Delegierten aus den 26 Bezirken in beiden Bundesländern 17 weitere Beschlüsse. Sie reichen inhaltlich u.a. von der Kritik am Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Tarifeinheitsgesetz, zur Tariftreue, über die Aufforderung zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, von der selbstbestimmten Tarifhoheit für Ärzte im ÖGD, zur Aufforderung der Diakonie und Caritas, sich dem weltlichen Arbeitsrecht zu stellen, von der Mindestbesetzung im Pflegedienst, zu den Betriebsratswahlen 2018, von der Länderpflicht zur ausreichenden und verlässlichen Investitionsfinanzierung der Kliniken, zur Wiederherstellung der Niederlassungsfreiheit, zu mehr Studienplätzen und zur fairen Aufwandsentschädigung für PJ´ler. Lesen Sie alle Beschlüsse im Wortlaut.

    Beschlüsse der Hauptversammlung des Marburger Bundes Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz vom 23. September 2017

    Beschluss 1: Notfallversorgung im Spannungsfeld ambulanter und stationärer Versorgung - Integrative Notfallversorgung aus ärztlicher Sicht

    Die Hauptversammlung des Marburger Bundes Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz spricht sich für eine Strukturreform der medizinischen Notfallversorgung hin zu einer Integrativen Notfallversorgung aus. (Eckpunkte des Marburger Bundes vom 9.5.2017 (s. Anhang)

    Die Hauptversammlung des Marburger Bundes NRW/RLP fordert:

    • Der Anspruch eines jeden Patienten auf eine qualitativ hochwertige Notfallbehandlung muss zu jeder Zeit und an jedem Ort gesichert sein. Daher muss jede Patientensteuerung zu einer medizinischen, korrekten und zeitgerechten Beratung oder Behandlung durch einen Arzt führen. Patienten sehen ihre Krankheitssymptome als ernsthafte gesundheitliche Bedrohung.

    • Medizinische Anliegen der Patienten müssen über 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche an einer festen Anlaufstelle entsprechend dem individuellen Krankheitsbild identifiziert und zeitgerecht einer adäquaten medizinischen Versorgungsstruktur zugeordnet werden.

    • Jede neue Struktur muss das überlastete medizinische Personal in den Notaufnahmen entlasten. Widerrechtliche Arbeitsbedingungen müssen beendet werden, weil sie negative gesundheitliche Folgen für die Mitarbeiter haben und zur Patientengefährdung führen können.

    • Jedes Triage- oder Ersteinschätzungssystem muss das größte Maß an Sicherheit bei der Erkennung von abwendbaren schweren Verläufen bieten. Neue Systeme sind wissenschaftlich zu evaluieren.

    • Zentrale Konzepte müssen regionalisiert werden. Jede Neustrukturierung muss die tatsächlichen Versorgungsverhältnisse und hierzu die regionalen Besonderheiten ausreichend berücksichtigen. Landes- und Kommunalgremien werden aufgefordert, den Sachverstand der Krankenhausärzte im Marburger Bund einzubeziehen.

    • Patienten und Ärzte erwarten mehr Qualität durch die neuen Strukturen. Die hierzu erforderliche apparative und personelle Mindestausstattung erfordert eine zusätzliche und leistungsgerechte unabhängige Finanzierung. Die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sollten sich mit Modellregionen an der Erprobung neuer Konzepte der Notfallversorgung beteiligen, um zu überprüfen, ob eine integrative Notfallversorgung außerhalb oder innerhalb der bestehenden Sektorengrenzen und Finanzierungssystematik zu einer Verbesserung der Versorgung führt.

    Hierzu bietet der Marburger Bund NRW/RLP seinen Sachverstand an.

     

    Beschluss Nr. 2: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Tarifeinheitsgesetz nicht überzeugend

    Der Marburger Bund NRW/RLP kritisiert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Tarifeinheitsgesetz. Ähnlich wie im schriftlichen Minderheitsvotum verlautbart, hätte das Gericht die gesetzliche Regelung für nichtig erklären müssen. Mit dem Abschieben der Verantwortlichkeit auf den Gesetzgeber und die Rechtsprechung der Fachgerichte hat es sich das Gericht zu einfach gemacht und mehr Rechtsunsicherheit als Klarheit geschaffen.

    Der einzig sachgerechte Umgang mit der Entscheidung ist, die angegriffenen Gesetzesbestimmungen aufzuheben und mit allen beteiligten Gewerkschaften in einen Diskurs einzutreten, ob und wenn ja, welche Lösungen hinsichtlich der Konkurrenz verschiedener Tarifverträge notwendig und angezeigt sind.

    Einer Beteiligung der Arbeitgeber und ihrer Verbände in diesem Prozess bedarf es nicht, zumal das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, "…Nur … Schwierigkeiten auf Seiten der Arbeitgeber, die sich daraus ergeben, dass mehrere Gewerkschaften auftreten, recht fertigen eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit dagegen grundsätzlich nicht. …"

    Es handelt sich um den verfassungsrechtlichen Ausgleich zwischen den Gewerkschaften als Grundrechtsträger aus Art. 9 Abs. 3 GG, der nach dem Grundsatz der sogenannten praktischen Konkordanz so aufzulösen ist, dass deren Grundrechte zur optimalen Wirksamkeit gelangen können.

     

    Beschluss Nr. 3: Änderung des Tarifeinheitsgesetzes

    Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 unterlassen, das Tarifeinheitsgesetz für nichtig zu erklären, wohl aber festgestellt, dass die gegenwärtige Gesetzesfassung zu einer verfassungswidrigen Verdrängung der tariflichen Interessen einzelner Berufsgruppen führen kann. Das Übergehen von Berufsgruppen, die in einem Tarifvertrag ausgesetzt werden, bei dessen Ausgestaltung ihre Interessen strukturell nicht zur Geltung kommen konnten, ist unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil immerhin festgestellt.

    Der Marburger Bund NRW/RLP fordert den Gesetzgeber auf, bei der anstehenden Neuregelung insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

    • Der Tarifvertrag einer sich in der betrieblichen Minderheit befindlichen Berufsgruppengewerkschaft darf dann nicht der Verdrängung unterliegen, wenn diese eine bestimmte Organisationsquote in der Berufsgruppe insgesamt erreicht oder überschreitet.

    • Der Tarifvertrag einer sich in der betrieblichen Minderheit befindlichen Berufsgruppengewerkschaft darf dann nicht der Verdrängung unterliegen, wenn die sich in der Mehrheit befindliche Branchengewerkschaft diese Berufsgruppe insgesamt nicht oder nur zu einem geringen Anteil organisiert hat.

    • Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gewerkschaften gehen den gesetzlichen Regelungen stets vor.

    • Das arbeitsgerichtliche Feststellungsverfahren, ob Tarifverträge der Konkurrenz unterliegen und ob gegebenenfalls eine Verdrängung eintritt, kann exklusiv nur von den beteiligten Gewerkschaften eingeleitet werden. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gelten die abgeschlossenen Tarifverträge nebeneinander.

    Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, das Tarifeinheitsgesetz bis zum 31. Dezember 2018 so zu novellieren, dass bestimmte Prämissen erfüllt sind, unter anderem:

    Wenn und solange die Minderheitsgewerkschaft einer Berufsgruppe nicht so auf die Ausgestaltung der Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaft Einfluss nehmen kann, dass ihre Interessen dabei "ernsthaft und wirksam" Berücksichtigung finden, dürfen die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht der Verdrängung unterliegen. In der Praxis lässt sich dies mit der nötigen Rechtssicherheit nur schwer und stets auch nur bezogen auf einen Einzelfall entscheiden. Daher dürfte ein wie oben geschildert pauschaler, an den Mehrheitsverhältnissen von Berufsgewerkschaft und Branchengewerkschaft anknüpfender Regelungsansatz sachgerecht sein. Dieser hat aber, anders als im bisherigen Gesetzestext geschehen, nicht abstrakt auf bloße betriebliche Mehrheiten abzustellen, sondern muss sich konkret an dem beschriebenen Minderheitenschutz ausrichten.

     

    Beschluss Nr. 4: Klage beim EGMR einlegen

    Der Marburger Bund NRW/RLP fordert die Hauptversammlung des Bundesverbandes auf zu beschließen, gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Tarifeinheitsgesetz beim EGMR in Straßburg vorzugehen. Sollte dieses Ansinnen keinen Erfolg haben, wird der Vorstand des Landesverbandes ermächtigt, selbst Klage einzureichen.

     

    Beschluss Nr. 5 Selbstbestimmte Tarifhoheit außerhalb von Branchengewerkschaften auch für Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst

    Der Marburger Bund NRW/RLP begrüßt die Entscheidung des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD), zukünftig tarifpolitisch selbstständig zu agieren. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Wahrnehmung der tarifvertraglichen Interessen der Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst innerhalb einer Branchengewerkschaft nicht zu qualifizierten Arbeitsbedingungen führt.

    Da ein Großteil der Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst auch Mitglieder des Marburger Bundes sind, bietet dieser seine Kooperation bei der Durchsetzung eigenständiger tariflicher Bedingungen an. Der Marburger Bund NRW/RLP fordert für die Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst die gleichen Tarifbedingungen wie für ihre Kollegen und Kolleginnen in den Krankenhäusern.

     

    Beschluss Nr. 6: Krankenhäuser von Diakonie und Caritas müssen sich dem weltlichen Arbeitsrecht stellen

    Der Marburger Bund NRW/RLP erinnert an seine Beschlüsse aus den vergangenen Jahren: auch kirchliche Arbeitgeber müssen das weltliche Arbeitsrecht anerkennen und sich ohne Einschränkung den für alle übrigen Arbeitgeber in Deutschland geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen stellen.

    Das bedeutet insbesondere, dass auch im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts eine konfliktive Auseinandersetzung der Arbeitnehmerseite mit den Arbeitgebern als Ultima Ratio möglich sein muss. Nur auf der Grundlage solcher Rahmenbedingungen gefundenes kollektives Arbeitsrecht ist in der Lage, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erreichen.

    Die Arbeitsrechtssetzung der Jahre 2016/2017 zeigt in eindrucksvoller Weise, dass die kirchenrechtlichen Vorschriften in Caritas und Diakonie nicht in der Lage sind, zeitgemäße und sachgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen.

    • Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat sich wegen der erfolgreichen Blockadehaltung der Arbeitgeber bis heute nicht auf eine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der Rahmenvorgaben aus der letzten Tarifeinigung mit der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände einigen können. Daran ändert auch nichts, dass einzelne Regionalkommissionen durch ihre Beschlüsse wenigstens für einen gewissen finanziellen Ausgleich gesorgt haben.

    • Die Arbeitgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland hat durch Nutzung sämtlicher sie begünstigenden Formalvorschriften und unter Einbeziehung eines von der kircheneigenen Gerichtsbarkeit eingesetzten "Schlichters" eine weit unterdurchschnittliche Gehaltsanpassung nach ihren eigenen Vorstellungen festgelegt.

    • Caritas und Diakonie belasten ihre Mitarbeiter mit weit über den üblichen Tarifbedingungen liegenden Eigenanteilen zur zusätzlichen Altersversorgung.

    All dies hätte bei einem wenigstens annähernden Verhandlungsgleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verhindert werden können. Wer der Arbeitnehmerseite die kollektive Durchsetzung ihrer Interessen – auch durch einen Arbeitskampf – nimmt, degradiert sie zum kollektivem betteln.

     

    Beschluss Nr. 7: Mindestbesetzungen im Pflegedienst

    Die Hauptversammlung des Marburger Bund NRW/RLP unterstützt, unabhängig von der Notwendigkeit der Vorgabe von Mindeststellenplänen auch im ärztlichen Bereich, aufgrund des Ausbleibens gesetzlicher Regelungen uneingeschränkt die Forderungen nach Mindestbesetzungen im pflegerischen Bereich sowohl im Krankenhaus als auch in Pflegeeinrichtungen.

     

    Beschluss Nr. 8: Betriebsratswahlen 2018

    Die Hauptversammlung des Marburger Bundes NRW/RLP erinnert seine Mitglieder an die im kommenden Jahr turnusmäßig stattfindenden Betriebsratswahlen. Auch für Ärztinnen und Ärzte sind die Wahlen zu den betrieblichen Vertretungsorganen der Mitarbeiterschaft wie Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen von großer Bedeutung.

    Speziell bei der Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit, im Rahmen von personellen Einzelfallentscheidungen, wie aber auch bei der allgemeinen Ausgestaltung der Arbeitsplätze haben die betrieblichen Vertretungsorgane und speziell die im nächsten Jahr zu wählenden Betriebsräte entscheidende Einflussmöglichkeiten. Dieser Einfluss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss auch eine ärztliche Handschrift tragen. Die Mitbestimmung über Arbeitsbedingungen von Ärztinnen und Ärzten darf nicht vollständig anderen Berufsgruppen überlassen bleiben.

    Der Marburger Bund NRW/RLP erwartet von seinen Mitgliedern daher, sich an den Betriebsratswahlen nicht nur passiv durch Ausübung des Wahlrechtes zu beteiligen, sondern auch durch Aufstellung eigener Wahlvorschläge selbst aktiv zu werden.

    Der Marburger Bund NRW/RLP bietet seinen Mitgliedern hierzu wie immer die notwendige organisatorische und personelle Unterstützung an.

     

    Beschluss Nr. 9: Länder in der Pflicht - Kliniken benötigen eine ausreichende und dauerhaft verlässliche Investitionsfinanzierung

    Die Hauptversammlung des Marburger Bundes NRW/RLP fordert die nordrhein-westfälische und die rheinland-pfälzische Landesregierungen auf, die Finanzierung der Investitionen in den Krankenhäusern beider Bundesländer endlich nach dem tatsächlichen Bedarf sicherzustellen. Es fehlen in beiden Bundesländern nachhaltige und bedarfsgerechte Sanierungskonzepte für Krankenhäuser. Um eine hohe Qualität und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser mittelfristig sicherzustellen, ist eine ausreichende und dauerhaft verlässliche Finanzierung durch die Länder unerlässlich.

    Das erste Investitionspaket in Nordrhein-Westfalen über zusätzliche 250 Millionen Euro in 2017 lindert zwar den gewaltigen Sanierungsstau, löst ihn aber längst noch nicht. Auch der dabei mit eingeplante und nicht abgestimmte 100 Millionen Euro umfassende Griff in die Kassen der Kommunen ist nicht zielführend.

     

    Beschluss Nr. 10: Entfesselungsgesetz I - Stärkung der medizinischen Leitung in Krankenhäusern

    Der Marburger Bund NRW/RLP nimmt die Absicht der neuen Landesregierung in Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis, das Krankenhausgestaltungsgesetz grundlegend zu ändern.

    Aus diesem Anlass erinnert der Marburger Bund NRW/RLP daran, dass zur inneren Struktur der Krankenhäuser notwendige Regelungen fehlen.

    Es ist ein richtiger Ansatz, gesetzlich festzustellen, dass der kaufmännischen Leitung eines Krankenhauses die medizinische Kompetenz fehlt, um entsprechende Verantwortlichkeiten zu übernehmen. Das bedarf allerdings dann einer entsprechenden Stärkung der ärztlichen Leitung insbesondere der Position des Ärztlichen Direktors. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Verantwortung bedarf es entsprechender Kompetenzen und Ressourcen. Dies ist mit Blick auf die notwendige Refinanzierung gesetzlich zu regeln.

     

    Beschluss Nr. 11: Entfesselungspaket I – Wiedereinführung der Poolbeteiligung

    Die Hauptversammlung des Marburger Bund NRW/RLP fordert die Wiedereinführung von Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung im nordrhein-westfälischen Krankenhausrecht.

    Ähnlich wie in Rheinland-Pfalz sollte auch im nordrhein-westfälischen Krankenhausrecht ein Anspruch der ärztlichen Mitarbeiter auf Teilhabe an den Einnahmen aus der Behandlung von Wahlleistungspatienten (Poolbeteiligung) konstituiert werden, und zwar unabhängig davon, ob die Liquidation durch einen ärztlichen Abteilungsleiter erfolgt oder durch das Krankenhaus selbst. Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Sonderrechte kirchlicher Krankenhäuser reicht es aus, diesen zu überlassen, wie der Verteilungsmodus im Einzelnen auszugestalten ist.

     

    Beschluss Nr. 12: Tariftreue auch im Gesundheitswesen

    Der Marburger Bund NRW/RLP fordert die Gesetzgeber von Bund und Ländern auf, die Finanzierungsbedingungen der Krankenhäuser dahingehend zu korrigieren, dass Träger, welche mit den von ihnen verwendeten Arbeitsbedingungen das übliche Tarifniveau des öffentlichen Dienstes unterschreiten, nicht die gleichen Refinanzierungsbedingungen vorfinden wie tariftreue Arbeitgeber.

    Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern, wie insbesondere die Krankenhausträger von Caritas und Diakonie, müssen - bis zu einem entsprechend zu führenden Nachweis identischer wertgleicher Arbeitsbedingungen – bei der Refinanzierung der Betriebskosten und der Investitionsförderung die pauschalen Refinanzierungen mit Abschlägen versehen werden.

    Solange es keine Tariftreue bei konfessionellen Krankenhausträgern gibt, verschaffen sich diese durch das Unterschreiten des allgemeinen Tarifniveaus wirtschaftliche Vorteile gegenüber den Anwendern von Tarifverträgen.

     

    Beschluss Nr. 13: Rahmenvertrag über ein Entlass-Management beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlass-Management)

    Der Marburger Bund NRW/RLP fordert vom Gesetzgeber und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) sowie von den Vertragspartnern (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband) dringend eine Überprüfung des Rahmenvertrages für das Entlass-Management im Hinblick auf die Umsetzbarkeit im Klinikalltag, da dieser insbesondere vor dem Hintergrund der Personalsituation und der Kostendruckgetriggerten frühzeitigen Entlassung des Patienten nicht umsetzbar erscheint.

     

    Beschluss Nr. 14: Willkürliche Einschränkung für Ärztinnen und Ärzte in stationärer Weiterbildung bei Verordnungen im Entlass-Management rückgängig machen!

    Der Marburger Bund NRW/RLP fordert Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband auf, die Einschränkung des Verordnungsrechtes und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung gemäß Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlass-Management vom 6.6.2017 an die Regelungen analog der Krankenhausnotaufnahmen bzw. dem allgemeinen Vertragsärztlichen Bereich anzupassen.

     

    Beschluss Nr. 15: Bedarfsplanung ersatzlos beenden – Niederlassungsfreiheit wiederherstellen

    Die Hauptversammlung des Marburger Bundes NRW/RLP begrüßt die Neuausrichtung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, mit der diese sich für die Aufhebung der Bedarfsplanung und der Zulassungssperren ausspricht (Ärzteblatt Rhld.-Pfalz 19/2017, S. 4). Die durch das Gesundheitsstrukturgesetz Anfang der 90'Jahre eingeführte Bedarfsplanung mit Zulassungssperren für sog. "überversorgte" Gebiete hat nicht nur die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt, sondern in manchen Gebieten ganz aufgehoben. Viele Kollegen der nachfolgenden Ärztegeneration haben die Tätigkeit in eigener Praxis aus dem Blick ihrer beruflichen Perspektiven verloren. Die allseits beklagten Nachwuchsprobleme im vertragsärztlichen Bereich sind die Folge.

    Es ist Aufgabe der neuen Bundesregierung, das Instrument der Bedarfsplanung aufzuheben. Die übrigen Kassenärztlichen Vereinigungen und die KBV sind aufgefordert, sich der weitsichtigen Auffassung ihrer rheinland-pfälzischen Kollegen anzuschließen und gemeinsam mit dem Marburger Bund für die Wiederherstellung der Niederlassungsfreiheit zu streiten.

     

    Beschluss Nr. 16: Kostenneutralität bei Erfüllung der Fortbildungspflicht für im Rettungsdienst tätige Notärztinnen und Notärzte

    Die Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werden aufgefordert ihre Rettungsdienstgesetze so anzupassen, dass die Übernahme der Fortbildungskosten aller im Rettungsdienst Tätigen einschließlich Notärztinnen und Notärzte durch die jeweiligen Träger des Rettungsdienstes sichergestellt ist.

    Die Rettungsdienstträger in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werden unter Hinweis darauf, dass sie hoheitliche Aufgaben erfüllen, aufgefordert, die ärztliche Fortbildung vollumfänglich zu finanzieren. (Fortbildung während der Arbeitszeit als Notarzt, Bezahlung der Fortbildung als Arbeitszeit außerhalb der Notarzttätigkeit, Angebot der zertifizierten online-Fortbildung während der Arbeitszeit als Notarzt, wenn die Einsatzdichte dies gestattet).

     

    Beschluss Nr. 17: Mindestens zehn Prozent mehr Studienplätze für Humanmedizin

    Die Hauptversammlung des Marburger Bundes NRW/RLP erinnert an seine an die Landesregierungen in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gerichteten Forderungen, die Zahl der Studienplätze in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt für Humanmedizin um mindestens zehn Prozent zu erhöhen.

    Dabei begrüßt der Landesverband die grundsätzlichen Absichtserklärungen - insbesondere der nordrhein-westfälischen Landesregierung - zur Etablierung einer medizinischen Fakultät in Bielefeld.

    Die Landesregierungen müssen über Absichtserklärungen hinaus die erforderlichen finanziellen Mittel für den Ausbau der Fakultäten bzw. Gründung von neuen Fakultäten und den dauerhaften Betrieb tatsächlich bereitstellen.

    Eine neue medizinische Fakultät in Nordrhein-Westfalen alleine löst aber noch lange nicht den bestehenden und sich in den nächsten Jahren weiter vergrößernden ärztlichen Nachwuchsmangel. Daher sind auch die Studienplatzkapazitäten an den schon vorhandenen Medizinischen Fakultäten in beiden Bundesländern weiter auszubauen.

     

    Beschluss Nr. 18: Mindestens 700 Euro monatliche Aufwandsentschädigung für Studenten im Praktischen Jahr

    Die Hauptversammlung des Marburger Bund NRW/RLP fordert eine angemessene, tarifvertraglich verankerte Aufwandsentschädigung für Studentinnen und Studenten im Praktischen Jahr. Eine faire Aufwandsentschädigung für PJ´ler sollte monatlich mindestens 700 Euro betragen. PJ´ler dürfen während des Praktischen Jahres nicht als billige Hilfskräfte ausgebeutet werden. In einer Zeit des Ärztemangels wird ärztlicher Nachwuchs dringend benötigt.

    Derzeit ist die Realität für PJ´ler meist noch weit von einer fairen Aufwandsentschädigung entfernt. Vielerorts ist die Vergütung im Praktischen Jahr völlig unzureichend, vereinzelt wird auch gar nichts bezahlt. Dies hat der Marburger Bund NRW/RLP in den vergangenen Jahren regelmäßig öffentlich kritisiert. Die teils drastischen Kürzungen (z.B. in Mainz oder Köln) können nicht hingenommen werden.