Der Errichtungsausschuss übernimmt bis zur konstituierenden Sitzung einer Kammerversammlung deren Aufgaben. Laut Gesetz soll die Kammerversammlung bis zum 1. April 2022 erstmals zusammentreten. Pro 1.500 Wahlberechtigten soll in jedem Wahlkreis ein Mitglied in der Vertreterversammlung sitzen, was voraussichtlich einer Größenordnung der Kammerversammlung von ca. 120 Mandatsträgern entsprechen würde.
Ihre Weiterbildungsordnung muss die Pflegekammer NRW zum 1. Januar 2024 in Kraft treten lassen. Die Weiterbildung der Mitglieder der Pflegekammer erfolgt ab diesem Datum nach den Bestimmungen der noch zu erlassenden Weiterbildungsordnung. Übergangsvorschriften regeln Näheres.
Die Weiterbildung wird an von der Pflegekammer zugelassene Weiterbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durchgeführt. Zulassungen werden nur erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Anerkennung von Berufsbezeichnungen bedarf dann jeweils der Anerkennung durch die Pflegekammer NRW. Dabei entscheidet diese aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenden Weiterbildung nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Außerhalb der Bundesrepublik erworbene Weiterbildungen werden anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde.
Die Krankenhäuser und stationären wie ambulanten Pflegeeinrichtung sollen auf Aufforderung des Errichtungsausschusses die Ermittlung der Berufsangehörigen unterstützen. Andernfalls drohen bis Ende 2025 bis zu 50.000 Euro Zwangsgeld. Die Pflegekammer kann darüber hinaus Pflegehilfs- und assistenzkräften den freiwilligen Beitritt ermöglichen. Die Einzelheiten sollen in der Satzung geregelt werden.
Die Landesregierung wird zudem ermächtigt, der Pflegekammer durch Verordnungen Aufgaben der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu übertragen. Die Pflegekammer ist vorher anzuhören.