Die Bündelung aller Pflegekräfte in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung solle gewährleisten, dass es genügend Fachkräfte in der Branche gibt und die Qualität in der Pflege gestärkt werde. Das könne eine Vereinigung mit nur freiwilliger Mitgliedschaft nicht in gleicher Weise leisten, befanden die Richter weiter. Zudem sei der Kammerbeitrag, den Mitglieder zahlen müssen, keine erhebliche Belastung und überschreite nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin hatte sich zunächst geweigert, ihre persönlichen Daten an den Gründungsausschuss der Kammer zu übermitteln und wollte sich auf dem Gerichtsweg bestätigen lassen, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Gründung der Landespflegekammer hatten die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe nicht zur Entscheidung angenommen.