Zum gesetzlichen Hintergrund: In der 1002. Sitzung stimmte des Bundesrates am 26. März 2021 einem Bundestagsbeschluss zu, der die Fortgeltung zahlreicher Regelungen in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherstellt. Der Bundestag entscheidet alle drei Monate über die epidemische Lage. Er verlängerte die Geltung aktuell befristeter Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit über den 31. März 2021 hinaus. Es sind auch rechtliche Grundlagen für künftige pandemische Lagen enthalten.
Im Zuge dieses Bundestags-Beschlusses wird auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz dahin gehend ergänzt, dass künftig nicht nur Pflegekräfte, sondern auch Ärztinnen und Ärzte zu dem Kreis der Berechtigten der Corona-Sonderzahlungen zählen.
Wörtlich heißt es dazu im ergänzten Paragraph 26, das über den Primär begünstigten Personenkreis hinaus „auch andere Beschäftigte für die Zahlung einer Prämie ausgewählt werden (sollen), die aufgrund der Versorgung von mit dem Corona-Virus SARS-COV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren“.
Den Krankenhäusern stehen bundesweit insgesamt 450 Millionen Euro zur Verfügung, um den durch die Versorgung von Corona-Infizierten besonders belasteten Mitarbeitern eine Prämie zu zahlen.