Im Juli 2016 nahmen Rettungskräfte der klagenden Sanitätsorganisation und die Freiwillige Feuerwehr eine Personenrettung aufgrund eines Schlaganfallsverdachts vor. Dabei kamen drei Feuerwehrleute sowie eine Drehleiter mit (Rettungs-)Korb zum Einsatz. Ausweislich des Einsatzberichts war die Rettung einer Person aus dem ersten Obergeschoss durch Einsatzmittel der Klägerin nicht möglich, sodass diese mittels Drehleiter unterstützt wurde.
Der Patient wurde vom ersten Obergeschoss auf den Boden gefahren und an Mitarbeiter der Klägerin übergeben. Für den Feuerwehreinsatz machte die Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten in Höhe von 547,50 Euro geltend. Die von dieser nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis und wies die Berufung der Klägerin zurück.
Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Die im Jahr 2016 eingeführte Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere bestünden keine Zweifel an der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers.
Entgegen der Ansicht der Klägerin falle die genannte Regelung nicht in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes für das Gebiet der Sozialversicherung. Denn hierbei handele es sich um keine Regelung der Sozialversicherung, weil sie allein die Kostentragung im Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern der Feuerwehr und den Sanitätsorganisationen betreffe, jedoch keine Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen dem Grunde nach begründe.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des LBKG für eine Kostenanforderung gegenüber der Klägerin lägen hier vor. Diese habe die Feuerwehr der Beklagten „zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben“ angefordert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen habe, sei eine solche Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben nicht schon immer dann anzunehmen, wenn ein Rettungseinsatz der Feuerwehr eine Rettungsfahrt mit anschließender Behandlung in einer Klinik oder einer anderen Behandlungseinrichtung zur Folge habe.