In ihrer Begründung erklärte die stellvertretende Vorsitzende der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn aus, dass die Tarifforderungen nicht gegen die „relative Friedenspflicht“ verstoße, da die Tarifforderungen noch nicht Gegenstand eines laufenden Tarifvertrages seien. Insoweit bestünde kein hinreichend enger Sachzusammenhang zu einem bereits abgeschlossenen Tarifvertrag.
Ziel der Tarifforderungen sei es, präventiv Belastungen der Arbeitnehmer zu vermeiden. Ebenso seien die Tarifforderungen mit bestehenden gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Es handele sich bei den bestehenden gesetzlichen Regelungen um Mindeststandards, von denen durch die Tarifvertragsparteien zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden könne, urteilte das Gericht.
Der Streikaufruf verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Lage für betroffene Patienten werde zwar immer dringlicher, jedoch werde die geltende Notdienstvereinbarung von den Tarifparteien eingehalten. Dies stelle einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Verhältnismäßigkeit dar.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens – 3 Ga 14/22 - aufgerufen werden.