Sollte der Bundestag dafür stimmen, müsse bei den Patientinnen und Patienten deutlich unterschieden werden, ob es sich beispielsweise um einen jungen depressiven Menschen oder einen Schwerstkranken handelt, der von seiner Ärztin/seinem Arzt auf dem Weg zum Tod palliativmedizinisch begleitet wird. Der Gesetzgeber müsse hierbei einen klaren Handlungsrahmen für Ärztinnen und Ärzte vorgeben, fordert Dr. med. Günther Matheis.
Die Ärzteschaft ist selbst vor Jahren in diese Diskussion eingetreten und hat 2010 eine Weiterentwicklung der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vorgelegt. Auch nach der rheinland-pfälzischen Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte ist es verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. „Unser Auftrag ist es, Leben zu erhalten, Gesundheit wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden beizustehen. Die Umsetzung des Rechts auf Selbsttötung gehört nicht dazu“, sagt Dr. med. Günther Matheis.
Das Töten auf Verlangen verstoße gegen die ärztliche Ethik. Vielmehr sollten Palliativmedizin, Schmerztherapie und Hospizarbeit in Deutschland weiter gestärkt werden. Daher empfiehlt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz die Ablehnung der Entwürfe und fordert eine weitergehende Beratung.