Es wird am Personal gespart, obwohl alle kirchlichen Kliniken die gleichen finanziellen Rahmenbedingungen haben wie jene Krankenhäuser, in denen unserer Tarifverträge für Ärzte gelten und unsere Forderungen notfalls auch mittels Arbeitskampf durchgesetzt werden können.
Diesen etablierten Weg verbietet aber der privilegierte Dritte Weg – noch! Dabei wächst erfreulicherweise die Bereitschaft an den betroffenen kirchlichen Kliniken, auch Arbeitskämpfe zur Durchsetzung berechtigter Interessen durchzuführen.
Wir haben es unzählige Mal in den vergangenen Jahren erlebt, dass in den arbeitsrechtlichen kirchlichen Gremien die Dienstgeber die 1:1-Übernahme unserer tarifvertraglichen Regelungen blockierten, über Monate verzögerten oder letztlich nur deutlich abgesenkt umsetzten. Dafür gibt es kein heute irgendwie noch vertretbares Recht. Wir haben eine derartige Auslegung des Dritten Weges stets kritisiert, unzählige Pressemitteilungen und Beschlüsse dazu veröffentlicht.
Unser Weg ist ganz klar: Wir fordern die Abschaffung des Dritten Weges, denn Ärztinnen und Ärzten an kirchlichen Kliniken dürfen nicht schlechter bezahlt werden als ihre Kolleginnen und Kollegen an benachbarten kommunalen Krankenhäusern. Ebenso dürfen die Arbeitsbedingungen an kirchlichen Krankenhäusern nicht schlechter sein als an kommunalen Kliniken.
Die Realität zeigt aber – und dies hat das Kirchengericht der EKD eindrucksvoll kritisiert und entschieden – dass es keine zeit- und wirkungsgleiche Übernahme der Vorgaben aus den letzten Tarifverhandlungen in den jeweiligen tarifvertraglichen Referenzbereichen gibt.
Die Dienstgeber haben vielmehr schlicht versucht, mit den sie begünstigenden formalen Vorschriften und unter Einbeziehung eines von der kircheneignen Gerichtsbarkeit eingesetzten „Schlichters“ eine weit unterdurchschnittliche Gehaltsanpassung vorzunehmen, die nur ihren eigenen Vorstellungen entspricht. Zugleich wurde versucht, die Dienstnehmer mit weit über den üblichen Tarifbedingungen liegenden Eigenanteilen zur zusätzlichen Altersversorgung zu belasten.
Eine logische Folge des Kirchengerichtsurteils ist, dass es auch im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes eine konfliktive Auseinandersetzung der Dienstnehmer und Dienstgeber als Ultima Ratio geben muss. Wir sind überzeugt, dass nur auf der Grundlage solcher Rahmenbedingungen gefundenes kollektives Arbeitsrecht in der Lage ist, einen ausgewogenen Interessensausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erreichen.