„Mit der zeit- und wirkungsgleichen Übernahme unseres jüngsten Tarifabschlusses mit der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) können die Krankenhäuser im Bereich der Diakonie Deutschland im Wettbewerb um die besten Ärztinnen und Ärzte auf dem Arbeitsmarkt mithalten.“
Nun sei auch der Caritasverband Deutschland aufgefordert, für die 30.000 dort beschäftigten Ärztinnen und Ärzte den Tarifabschluss des TV-Ärzte zeit- und wirkungsgleich zu übernehmen, mahnte der Geschäftsführer des Marburger Bundes NRW/RLP weiter an.
Die vereinbarten Ergebnisse im Einzelnen:
Lineare Gehaltserhöhung um insgesamt 6,5 Prozent
Die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte in der Diakonie Deutschland steigen rückwirkend zum 1. Januar 2019 um 2,5 Prozent, ab dem 1. Januar 2020 sowie ab dem 1. Januar 2021 nochmals um je zwei Prozent. Die Stundenentgelte im Bereitschaftsdienst erhöhen sich entsprechend. Zusätzliche neue Grenzen - etwa bei der Zahl der Wochenenddienste und Bereitschaftsdienste - sollen die ärztlichen Gesamtarbeitsbelastung senken.
Manipulationsfreie Arbeitszeiterfassung
Eine echte Zäsur stellt die neue Regelung zur manipulationsfreien Erfassung der Arbeitszeit dar. Die Kliniken sind verpflichtet, die gesamte Anwesenheitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus auf elektronischem Wege oder auf andere Art mit der gleichen Genauigkeit zu erfassen. Damit muss die tatsächliche Anwesenheit endlich auch als Arbeitszeit gezählt werden.
Freie Wochenenden und Begrenzung der Bereitschaftsdienste
Vom 1. Januar 2020 sind grundsätzlich mindestens zwei arbeitsfreie Wochenenden pro Monat in der Zeit von Freitag 21 Uhr bis Montag 5 Uhr zu gewähren. Ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 haben Ärztinnen und Ärzte innerhalb eines Kalenderhalbjahres grundsätzlich monatlich im Durchschnitt nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. Darüber hinaus sind Bereitschaftsdienste nur dann zulässig, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Als Kompensation für jeden Dienst über dem vierten erhöht sich die Bewertung der Bereitschaftsdienste um zehn Prozent und für jeden weiteren über diesem Durchschnitt liegenden Dienst um weitere zehn Prozent.
Verlässliche Dienstplanung
Um das Berufs- und Privatlebens besser zu vereinbaren, müssen die Arbeitgeber vom 1. Januar 2020 an die Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienste spätestens einen Monat vorher mittels Dienstplans anzeigen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist wird für jeden Bereitschaftsdienst respektive jede Rufbereitschaft des zu planenden Folgemonats ein Zuschlag von zehn Prozent des jeweiligen Entgeltes gezahlt. Sofern eine Änderung des Dienstplans mit weniger als drei Tagen Abstand zum Beginn des Dienstes erfolgt, erhöht sich die Bewertung der Dienste um zehn Prozent.
Hinzu kommen die bekannten Einzelregelungen, etwa zur Minusstundenproblematik, zum Abstand zu Schichtdiensten, zu „Sandwich-Diensten“ und sonstige Regelungen.