„Wirklich neu ist, dass nach dem heutigen Urteil eine Abwägung zwischen dem kirchlichen Privileg auf Selbstbestimmung und dem Recht eines Arbeitnehmers, nicht wegen seiner Weltanschauung diskriminiert zu werden, im Konfliktfall letztlich durch ein weltliches Gericht entschieden werden muss“, verweist Hans-Albert Gehle auf den Kern des Urteils des höchsten europäischen Gerichts in Luxemburg.
„Das Urteil hat hoffentlich auch hierzulande die gewünschten Folgen für kirchliche Krankenhausträger“, erklärt Hans-Albert Gehle. Allein in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gibt es über 250 kirchliche Krankenhäuser mit zehntausenden Mitarbeitern.
Nach Überzeugung des Marburger Bundes NRW/RLP muss auch im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts eine konfliktive Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern als Ultima Ratio möglich sein. Hans-Albert Gehle: „Auch beim Kündigungsschutz sind Änderungen überfällig. Dies belegt der bekannte Fall des Düsseldorfer Chefarztes, der seine Stelle bei einem katholischen Arbeitgeber verlor, als er zum zweiten Mal geheiratet hat.“
„Nicht zu vergessen ist jedoch die Ausgestaltung des Arbeitsrechtes: Statt nur kollektiv Betteln zu dürfen, müssen kirchliche Arbeitnehmer endlich auch ihre Arbeitnehmerrechte gewerkschaftlich so vertreten dürfen, wie dies bei nichtkirchlichen Arbeitgebern längst üblich ist“, unterstreicht Hans-Albert Gehle. „Nur auf der Grundlage solcher Rahmenbedingungen gefundenes kollektives Arbeitsrecht ist in der Lage, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erreichen. Anders sind zeit- und sachgerechte Arbeitsbedingungen im 21. Jahrhundert nicht herzustellen“, betont Hans-Albert Gehle.