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    07. Feb. 2017
    mhe. Die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hat im vergangenen Jahr insgesamt 97 ärztliche Behandlungsfehler festgestellt. Insgesamt 496 Patienten haben sich in 2016 an den Schlichtungsausschuss gewandt, weil sie nach einer ärztlichen Behandlung einen Fehler vermuteten. „Unser Schlichtungsausschuss nimmt jeden eingehenden Antrag von Patienten sehr ernst“, erklärt der Präsident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, Dr. med. Günther Matheis, anlässlich der Vorlage der neuen Bilanz. „Die Zahl der Anträge ist im Vergleich zum Vorjahr konstant. Insgesamt wurden durch den Schlichtungsausschuss 374 Sachentscheidungen getroffen. Bei rund 26 Prozent dieser Entscheidungen bejahte der Schlichtungsausschuss einen Behandlungsfehler“, sagte Günther Matheis.
    06. Feb. 2017
    Ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, seine Tätigkeit auszuüben, ist grundsätzlich nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen um an einem Personalgespräch teilzunehmen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil v. 2.11.2016 Az. 10 AZR 596/15). Der Kläger war bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt und wurde nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit befristet bis Ende Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt.
    06. Feb. 2017
    „Für eine gute Patientenversorgung brauchen wir ausreichend Personal in den Krankenhäusern. Da die Kliniken diesem Anspruch meist nicht genügen, sind Mindestvorgaben für die Besetzung der Stationen die richtige Lösung. Damit würden neue Qualitätsmaßstäbe in der Krankenhausplanung gesetzt“, begrüßte Markus Hardt, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes Saar, die Ankündigung der saarländischen Gesundheitsministerin Monika Bachmann, im neuen Krankenhausplan für die Jahre 2018 bis 2025 eine verpflichtende Mindestausstattung mit Pflegekräften und Ärzten festzulegen. Der Marburger Bund Saar habe eine solche Vorgabe bereits 2015 in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes gefordert, ergänzte Hardt, der als leitender Oberarzt in den SHG-Kliniken Völklingen tätig ist.
    02. Feb. 2017
    Bereits am 26. November 2016 beschloss die Herbst-Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg die Änderung der Gebührenordnung dahingehend, dass die erste Facharztprüfung zukünftig gebührenfrei ist. Inkrafttreten sollte die Änderung am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ärzteblatt Baden-Württemberg folgenden Monats, da sie zunächst noch der Genehmigung durch das des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg bedurfte.
    02. Feb. 2017
    Für die Ärztinnen und Ärzte der Vulpius Klinik GmbH in Bad Rappenau wird mit Wirkung zum 01.10.2016 die Entgelterhöhung, auf die sich der Marburger Bund Bundesverband mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Oktober letzten Jahres verständigt hatte, weitgehend übernommen. Hierauf einigten sich der Marburger Bund Landesverband Baden-Württemberg und die Geschäftsführung der Vulpius Klinik GmbH nach konstruktiven Verhandlungen am 12.12.2016.
    02. Feb. 2017
    mhe. Der Übergang von der stationären Versorgung zur ambulanten Nachversorgung von über 19 Millionen Klinikpatienten im Jahr soll ab Mitte dieses Jahres nach einem aufwändigen bundeseinheitlich standardisierten Prozedere erfolgen. Um für alle Patienten nahtlose Übergänge zwischen den Sektoren zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Standards festgelegt, die für alle Krankenhäuser verbindlich sein sollen. „Es wird uns die ohnehin zu knappe, wertvolle Zeit für unsere Patienten geraubt!“, betont Michael Krakau, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes NRW/RLP. Der Kölner Oberarzt betrachtet die neue Übergangsreglung, die im vorigen Oktober vom Bundesschiedsamt konkretisiert wurden, eher skeptisch: „Sie ist zu bürokratisch und praktisch nicht umsetzbar“, erklärt Michael Krakau in der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes.
    01. Feb. 2017
    „Die Zahl der Fachärzte ist 2016 erneut gestiegen. Der Trend zeigt eindeutig aufwärts“, kommentiert Dr. Theodor Windhorst, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) die aktuelle Statistik zu den Zahlen der Ärztinnen und Ärzte, die in Westfalen-Lippe erfolgreich ihre Facharztprüfung als Allgemeinmediziner, Allgemeininternist und Allgemeinchirurg abgelegt haben. Die „Generalisten“ unter den Fachärzten leisteten nicht nur einen wichtigen Beitrag, die wohnortnahe und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung auch abseits der Ballungsräume in Kliniken und Praxen weiterhin zu gewährleisten, sondern fungierten auch oft als „Lotsen“ durch das Gesundheitswesen. „Die gemeinsamen Anstrengungen von Ärztekammer, Politik und den Akteuren in der Aus- und Weiterbildung, Anreize zu schaffen und junge Kolleginnen und Kollegen für diesen Bereich der ärztlichen Arbeit zu motivieren, zeigen Erfolg.“
    01. Feb. 2017
    Es war der 01.02.1992 als Ute Germar ihre Arbeit beim Marburger Bund aufnahm. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern steckte seinerzeit im zarten Alter von gut einem Jahr noch in den Kinderschuhen. Ute Germar brachte bereits damals langjährige Berufserfahrung als Sekretärin mit, insbesondere im Bereich Finanzen. Ihr großartiger Einsatz in den vergangenen 25 Jahren hat maßgeblich zum Erfolg des Marburger Bundes in Mecklenburg-Vorpommern mit inzwischen mehr als 2.700 Mitgliedern beigetragen. Dafür sagen wir ganz herzlich Danke! Der Landesverband freut sich nach 9.131 Tagen auf viele weitere Jahre der guten Zusammenarbeit.
    01. Feb. 2017
    Am 26. Januar 2017 haben sich Dienstgeber und Arbeitnehmerseite auf eine Entgeltanpassung geeinigt. Daraus ergeben sich für die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des AVR-C in Bremen neue Tabellen- bzw. Bereitschaftsdienstentgelte.
    31. Jan. 2017
    Nicht nur die explizit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten Sachgründe (siehe Checkliste) ermöglichen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Es gibt vielmehr auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Verlängert der Arbeitgeber den auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitgliedes mit der Begründung, die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ gewährleisten zu wollen, muss er nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts die Vertragslaufzeit an die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats anpassen - ansonsten sei die Kontinuität im Gremium nicht gewahrt.