Ärztinnen und Ärzte sind im Zuge der beginnenden Impfungen gegen COVID-19 aufgefordert, in den jeweiligen Impfzentren mitzuwirken. Der Erfolg der Impfkampagne wird unter anderem davon abhängen, dass viele Ärztinnen und Ärzten diesem Aufruf folgen und für eine Tätigkeit in den Impfzentren zur Verfügung stehen. Da die Gestaltung der konkreten Maßgaben zur Durchführung der Impfung den einzelnen Bundesländern obliegt, herrscht augenblicklich eine unübersichtliche Vielfalt an Rahmenbedingungen mit erheblichen rechtlichen Unterschieden für die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten.
Auch das kürzlich in Kraft getretene MTA-Reformgesetz hat keine Klarheit gebracht. Das MTA-Reformgesetz regelt, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind. Es bestehen für Arbeitgeber auch keine Meldepflichten zur Sozialversicherung.
Der Gesetzgeber hat dabei die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung unterschiedslos für angestellte und selbstständige Honorarärzte geregelt. Mit der gesetzlichen Formulierung "nicht beitragspflichtig" hat der Gesetzgeber aber keine Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht an sich getroffen.
Im Ergebnis wurde daher auch mit der gesetzlichen Neuregelung keine Rechtsklarheit geschaffen.
Es bleiben arbeitsrechtliche, aber insbesondere auch sozial- und steuerrechtliche Aspekte ungeklärt.
Mit folgenden FAQs wollen wir Sie daher auf einige wichtige Aspekte hinweisen, die Sie beachten sollten.