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    02. Feb. 2017
    mhe. Der Übergang von der stationären Versorgung zur ambulanten Nachversorgung von über 19 Millionen Klinikpatienten im Jahr soll ab Mitte dieses Jahres nach einem aufwändigen bundeseinheitlich standardisierten Prozedere erfolgen. Um für alle Patienten nahtlose Übergänge zwischen den Sektoren zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Standards festgelegt, die für alle Krankenhäuser verbindlich sein sollen. „Es wird uns die ohnehin zu knappe, wertvolle Zeit für unsere Patienten geraubt!“, betont Michael Krakau, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes NRW/RLP. Der Kölner Oberarzt betrachtet die neue Übergangsreglung, die im vorigen Oktober vom Bundesschiedsamt konkretisiert wurden, eher skeptisch: „Sie ist zu bürokratisch und praktisch nicht umsetzbar“, erklärt Michael Krakau in der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes.
    01. Feb. 2017
    Es war der 01.02.1992 als Ute Germar ihre Arbeit beim Marburger Bund aufnahm. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern steckte seinerzeit im zarten Alter von gut einem Jahr noch in den Kinderschuhen. Ute Germar brachte bereits damals langjährige Berufserfahrung als Sekretärin mit, insbesondere im Bereich Finanzen. Ihr großartiger Einsatz in den vergangenen 25 Jahren hat maßgeblich zum Erfolg des Marburger Bundes in Mecklenburg-Vorpommern mit inzwischen mehr als 2.700 Mitgliedern beigetragen. Dafür sagen wir ganz herzlich Danke! Der Landesverband freut sich nach 9.131 Tagen auf viele weitere Jahre der guten Zusammenarbeit.
    01. Feb. 2017
    Am 26. Januar 2017 haben sich Dienstgeber und Arbeitnehmerseite auf eine Entgeltanpassung geeinigt. Daraus ergeben sich für die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des AVR-C in Bremen neue Tabellen- bzw. Bereitschaftsdienstentgelte.
    01. Feb. 2017
    „Die Zahl der Fachärzte ist 2016 erneut gestiegen. Der Trend zeigt eindeutig aufwärts“, kommentiert Dr. Theodor Windhorst, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) die aktuelle Statistik zu den Zahlen der Ärztinnen und Ärzte, die in Westfalen-Lippe erfolgreich ihre Facharztprüfung als Allgemeinmediziner, Allgemeininternist und Allgemeinchirurg abgelegt haben. Die „Generalisten“ unter den Fachärzten leisteten nicht nur einen wichtigen Beitrag, die wohnortnahe und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung auch abseits der Ballungsräume in Kliniken und Praxen weiterhin zu gewährleisten, sondern fungierten auch oft als „Lotsen“ durch das Gesundheitswesen. „Die gemeinsamen Anstrengungen von Ärztekammer, Politik und den Akteuren in der Aus- und Weiterbildung, Anreize zu schaffen und junge Kolleginnen und Kollegen für diesen Bereich der ärztlichen Arbeit zu motivieren, zeigen Erfolg.“
    31. Jan. 2017
    Die Frage, ob Ärzte streiken dürfen, kann pauschal wie folgt beantwortet werden: Angestellte Klinikärzte dürfen streiken, Vertragsärzte nicht. Mit anderen Worten gilt das im Grundgesetz verankerte Recht zum Arbeitskampf grundsätzlich auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte - sofern eine Notfallversorgung sichergestellt ist. Vertragsärzte sind hingegen nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten zu schließen, um an einem "Warnstreik" teilzunehmen. Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete "Kampfmaßnahmen" seien mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar, urteilte unlängst das Bundessozialgericht.
    31. Jan. 2017
    Nicht nur die explizit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten Sachgründe (siehe Checkliste) ermöglichen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Es gibt vielmehr auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Verlängert der Arbeitgeber den auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitgliedes mit der Begründung, die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ gewährleisten zu wollen, muss er nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts die Vertragslaufzeit an die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats anpassen - ansonsten sei die Kontinuität im Gremium nicht gewahrt.
    31. Jan. 2017
    Will der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Beschäftigten durch einen Dienstplan regeln, benötigt er hierfür die Zustimmung des Betriebsrats. Mit anderen Worten muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Dienstpläne nicht nur vorlegen, sondern das Gremium muss auch jedem einzelnen Dienstplan zustimmen, ansonsten ist er unwirksam und nicht verpflichtend. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigt.
    31. Jan. 2017
    Kommt es in einem Krankenhaus zu mehreren Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern, so kann die Krankenkasse des betroffenen Patienten nicht automatisch Schadenersatz für die entstandenen Behandlungskosten verlangen. Wären die Kosten auch bei einer fehlerfreien Behandlung angefallen, geht die Kasse leer aus. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.
    28. Jan. 2017
    Pressemitteilung
    Intensiv hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 24./25. Januar 2017 in Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Tarifeinheit verhandelt. Als einer der Beschwerdeführer war auch der Marburger Bund zur mündlichen Verhandlung geladen. Der MB hatte bereits am Tag des Inkrafttretens, dem 10. Juli 2015, Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz erhoben. Das Gesetz fügt eine neue Mehrheitsregel in das Tarifvertragsrecht ein, die dann greift, wenn sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb überschneiden. Das Gesetz sieht vor, dass in einem solchen Fall nur derjenige Tarifvertrag anwendbar ist, der von der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb geschlossen wurde. Der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft wird verdrängt und verliert seine Wirksamkeit. In der Konsequenz wird der zahlenmäßig unterlegenen Gewerkschaft auch das Streikrecht bestritten.
    27. Jan. 2017
    Ob Hörsäle, Praktikumsräume, Studienlabore, digitales Lehren, Lernen und Prüfen: Um wichtige Impulse zur Verbesserung der Lehre zu setzen und Baumaßnahmen für ein zeitgemäßes Lehr- und Lernumfeld vornehmen zu können, erhalten sieben Universitäten in NRW in diesem Jahr insgesamt zusätzliche 40 Millionen Euro. Mit ihrem Sonderprogramm „Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre in der Medizin‟ investiert das Wissenschaftsministerium NRW in das Medizinstudium der Zukunft. „Unsere Investition in Ausstattung und Infrastruktur in der Lehre ermöglicht es, die hohe Qualität der Ausbildung unserer angehenden Ärztinnen und Ärzte in NRW weiterhin zu verbessern‟, sagte Wissenschaftsministerin Svenja Schulze.