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    05. Mai 2022
    Köln/Gießen/Lübeck (rhl). Zum Beschäftigungsverbot nicht Geimpfter in Gesundheitseinrichtungen sind die ersten gerichtlichen Entscheidungen ergangen. Das Arbeitsgericht Gießen hat am 12. April 2022 in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) das vom Arbeitgeber verhängte Beschäftigungsverbot bestätigt. Beide Antragsteller waren in einem Seniorenheim beschäftigt und nicht gegen SARS CoV-2 geimpft. Der Arbeitgeber hatte beide dann mit Wirkung zum 16. März 2022 ohne Fortzahlung der Bezüge von der Tätigkeit freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG weder einen Impf- noch einen Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten.
    05. Mai 2022
    Seit 70 Tagen tobt im Osten Europas ein verheerender Krieg. Der nicht zu rechtfertigende Überfall des russischen Militärs berührt uns hierzulande tief. So erschreckend schon allein die Angriffe auf Soldaten und militärische Einrichtungen in der Ukraine sind, umso fürchterlicher sind die völkerrechtswidrigen Tötungen von Zivilisten. Die grauenhaften Nachrichten, die uns seit dem 24. Februar erreichen, verdeutlichen, dass Putin bewusst den Krieg seiner Truppen eskalieren lässt. Wo aber stehen wir als Ärztinnen und Ärzte eigentlich in diesem Krieg, was ist die Grundlage unseres Handelns?
    04. Mai 2022
    Münster. Medizinische Fachangestellte (MFA) leisten einen wichtigen Beitrag zu einer guten Patientenversorgung und zum Erfolg einer Arztpraxis. Doch wie überall trifft auch hier ein steigender Bedarf auf knappe Ressourcen. Grund genug für die Ärztekammer Westfalen-Lippe, besonderes Augenmerk auf den Berufsnachwuchs der MFA zu legen: Unter dem Titel „Medizinische/r Fachangestellte/r. Etwas für dich?“ startet die Ärztekammer Westfalen-Lippe eine Kampagne, die jungen Menschen den Beruf nahebringen möchte. Das Besondere an der Kampagne: „Echte“ MFA-Auszubildende fungieren als Botschafter. Yusuf, Amina und Ronja sind u. a. die drei Gesichter der Kampagne und laden junge Menschen ein, sich über den MFA-Beruf zu informieren.
    03. Mai 2022
    Münster. Bei der Zusammensetzung der von Bundesgesundheitsminister Lauterbach vorgestellten „Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ fehlt nach Ansicht des Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL), Dr. Hans-Albert Gehle, der „Sachverstand der medizinischen Basis“: „Die Reform der Krankenhauslandschaft ist dringend notwendig und längst überfällig. Ich bezweifle aber, dass sie ohne diejenigen Menschen gelingen kann, die in der Patientenversorgung tagtäglich in der Verantwortung stehen und die klinische Versorgungslage vor Ort kennen.“
    03. Mai 2022
    Köln (rhl). Alle sechs Jahre finden die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen statt. Aufgerufen sind alle Ärztinnen und Ärzte, die nach den gesetzlichen Bestimmungen KV-Mitglieder sind. Neben den in eigener Praxis zugelassenen Vertragsärzten sind dies auch Vertreter angestellter Ärztinnen und Ärzte. Vor sechs Jahren ist es uns gelungen, in den drei kassenärztlichen Vereinigungen unseres Landesverbandes, der KV Nordrhein, der KV Westfalen Lippe und der KV Rheinland-Pfalz Mitglieder in die Vertreterversammlungen zu entsenden. Dieses Ziel verfolgen wir auch in diesem Jahr. Wir rufen Sie zu Ihrer Kandidatur auf.
    29. Apr. 2022
    Düsseldorf. Nach einem zweijährigen Überarbeitungsprozess hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Krankenhausplan 2022 für Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Ziel ist die nachhaltige Stärkung der Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen. Bei der Erstellung des neuen Plans haben die Akteure des nordrhein-westfälischen Krankenhauswesens im sogenannten „Landesausschuss für Krankenhausplanung“, dem unter anderem die Krankenhausgesellschaft, die Krankenkassen sowie die beiden Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe angehören, intensiv mitgewirkt. Alle Entscheidungen zur konkreten Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans in den Regionen Nordrhein-Westfalens werden durch sogenannte regionale Planungskonzepte erfolgen. Das Verfahren für diesen Prozess wird derzeit vorbereitet.
    29. Apr. 2022
    Düsseldorf. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann sowie Gesundheitsstaatssekretär Edmund Heller haben vom 25. bis 28. April 2022 Förderbescheide im Gesamtvolumen von 100 Millionen Euro an Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen übergeben. Insgesamt fördert das Land 20 Maßnahmen in 20 Kliniken, die dazu beitragen sollen, die Versorgung von Patienten im höheren Lebensalter (Altersmedizin) in nordrhein-westfälischen Kliniken weiterzuentwickeln.
    29. Apr. 2022
    Pressemitteilung
    Köln/Trier. Der Marburger Bund Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz hat erstmals einer Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin das Gütesiegel „Gute Weiterbildung im Krankenhaus“ verliehen. Ausgezeichnet wurde die Abteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Trier, die von dem Chefarzt Prof. Dr. med. Tim Piepho geführt wird und in der aktuell 21 in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte, 20 Fachärztinnen und Fachärzte sowie 13 Oberärztinnen und Oberärzte arbeiten. In 13 Operations-Sälen werden jährlich in Trier über 11.000 Anästhesien durchgeführt.
    27. Apr. 2022
    Mainz. Tief berührt und betroffen von dem Krieg in der Ukraine zeigte sich Dr. med. Günther Matheis, der Präsident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, bei der Eröffnung der 2. Vertreterversammlung in der 15. Amtszeit. „Wir haben gemeinsam mit der Bundesärztekammer und der DKG die Hilfe von Ärztinnen und Ärzte angeboten. Über 1.350 Kolleginnen und Kollegen haben sich daraufhin bereits bereiterklärt, in die Anrainerstaaten des Krisengebietes zu reisen und dort Geflüchteten zu helfen. Bisher wurde aber noch kein Bedarf angemeldet." Die Sitzung fand im Landesmuseum in Mainz statt, in dem bis vor kurzem noch der Landtag RLP übergangsweise tagte.
    26. Apr. 2022
    Kassel/Düren. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für Krankenhausbehandlungen, an denen ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat. Der Vergütungsausschluss gilt auch dann, wenn dem Nichtarzt zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt worden ist. Er erstreckt sich allerdings nicht auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (B 1 KR 26/21 R).